moin moin, bei meiner recherche nach den einschlüsselungen von KFZ bin ich auf die seite des KBA gelangt. dort sind u.a übersichten zu den aktuellen führerscheinen zu sehen. http://www.kba.de/cln_015/nn_232106/DE/P...ll__inhalt.html
klickt man nun auf krafträder und weiter zu den L-Fahrzeugen erhält man folgende erklärung am ende der seite (letzten 2 zeilen)
Zulassungsfreies Kraftrad mit amtlichen Kennzeichen L3e, mit Beiwagen L4e (Leichtkraftrad 2-rädrig, bis 125 cm³ und bis 11 kW) mit der Aufbauart "B"
stelle fest, dass es hier um leichtkrafträder geht!! cy80 ,cy100, cy125, cb75, xl80.... habt ihr alle ein kfz-kennzeichen an euren zugelassenenfahrzeugen? warum heißen die dann zulassungsfrei??
meine FRAGE: hat (außer bft100)jemand ein zulassungsfreies kraftrad in deutschland in betrieb?
da ich mal wissen möchte, ob und wann jemand darauf reagiert, habe ich dem kba geschrieben, der text mußte fast bis zur verstümmelung gekürzt werden, da eine mail über das seiteneigene programm nur 1000 zeichen lang sein darf... (sehr lustig--das reicht nicht ...)
bitte übermitteln Sie dem Kollegen der Web-Gestaltung mein Anliegen. Es ist ein sachlicher Fehler in einem Pop-Up der Seite mit den Führerscheinklassen festgehalten. zunächst " Krafträder" dann weiter klicken auf "L-Fahrzeuge" : http://www.kba.de/nn_124908/SharedDocs/G...atalogHelp.html Unten auf der Info-seite wird erklärt: " Zulassungsfreies Kraftrad mit amtlichen Kennzeichen... Hierzu stelle ich fest: Es gibt kein "Zulassungsfreies Kraftrad mit amtlichen Kennzeichen" . Sobald in Deutschland ein KFZ-Kennzeichen erteilt wird, wurde doch eine Zulassung vollzogen.Hier muß es richtig heißen: "Zulassungspflichtiges Kraftrad mit amtlichen Kennzeichen" . mfg wh.
haben Sie Dank für Ihre Nachricht. Fehler können passieren und für entsprechende Hinweise sind wir dankbar. Es liegt hier jedoch kein sachlicher Fehler vor. Sie beziehen sich auf die Textpassage
Zulassungsfreies Kraftrad mit amtlichen Kennzeichen L3e, mit Beiwagen L4e (Leichtkraftrad 2-rädrig, bis 125 cm³ und bis 11 kW) mit der Aufbauart "B"
in unserem Glossar zu dem Begriff "L-Fahrzeuge".
Sie merken an, dass ein Zulassungsfreies Fahrzeug keines amtlichen Kennzeichens bedarf. Diese Annahme ist nicht zutreffend. Die Zulassungsvorschriften sind in der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) geregelt. § 3 Abs. 2 Buchstabe c der genannten Vorschrift nimmt Leichtkrafträder von der Zulassungspflicht aus. § 4 Abs. 2 Ziffer 2 FZV schreibt für die Leichtkrafträder jedoch vor, dass sie nur in Betrieb gesetzt werden dürfen, wenn ein amtliches Kennzeichen zugeteilt wurde.
Im Ergebnis also ein zulassungsfreies Fahrzeug § 3 Abs. 2 Buchstabe c FVZ) dass über ein amtliches Kennzeichen verfügen muss (§ 4 Abs. 2 Ziffer 2 FZV)
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Information gedient zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Immen
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FAZIT: -man lernt nicht aus.. -klingt trotzdem nicht logisch, weil das kfz durch die erteilung des kennzeichens ein zulassungsverfahren durchläuft.. beamtendeutsch -vielen dank für diese antwort,
Hallo, ja ist schon merkwürdig. wir bekamen ja auch keinen Fahrzeugbrief, sondern nur eine Betriebserlaubnis. Und Steuern müssen wir für unsere Fahrzeuge bis 125ccm auch nicht bezahlen.
hallo Ralf, danke für die anregung.. zu den steuern: für meine cy80 mit den" motorrad" bzw "motorrad m lb" zahle ich schon steuern. nur für ein im zulassungspapier definiertes "krad leichtkraftrad" berappt man keine steuer. z.b bei meiner tw125 zahl ich nix...
zu betriebserlaubis / papiere: eine betriebserlaubnis habe ich für keine meiner cy80. für alle cy80 besitze ich einen fahrzeugschein und einen fahrzeugbrief. einzig die getüvte cy50 hat eine grüne abe.